1. Auch wenn es nicht zu einer Durchsuchung im Sinne eines „wahllosen Herumwühlens" kommt, bedeutet das Eindringen staatlicher Organe regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen. 2. Die Herausgabe der gesuchten Beweisunterlagen durch den Betroffenen unter dem Druck der drohenden Durchsuchung beseitigt das Rechts- schutzbedürfnis in einem Beschwerdeverfahren nicht. (Nichtamtliche Leitsätze) Das Amtsgericht ordnete im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 103 Strafprozessordnung (Durchsuchung bei anderen Personen) die Durchsuchung der Kanzleiräume des Beschwerdeführers in dem vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren - Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter - an. Ziel der Durchsuchung war die Auffindung von bestimmten schriftlichen Unterlagen.
展开▼