Die RVS 09.01.23 ist bei Neuplanungen von Straßentunneln und, soweit zutreffend, Galerien und Wannenbauwerken ab einer Stra-ßentunnellänge bzw. einer Objektlänge der Galerien und Wannenbauwerke von ≥ 80 m anzuwenden. Für Sanierungen gilt sie sinngemäß, sofern dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht widerspricht. Im Kapitel 4 definiert sie tunnelspezifische Grundlagen für den Oberbau. Nachfolgend werden die historische Entwicklung und die Neuentwicklungen im Hinblick auf die Verwendung bituminöser Decken aufgezeigt.
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