Bekanntlich tritt am 1. Januar 2019 das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Etliche Anrufe beim BTE zeigen jedoch, dass die Verunsicherung im Modehandel nach wie vor groß ist. Daher im Folgenden einige Klarstellungen und Konkretisierungen: 1. Verkaufsverpackungen (diese fallen üblicherweise beim Verbraucher als Abfall an) müssen grundsätzlich vom Erstinverkehrbringer (meist der Lieferant) registriert und lizensiert werden. Dazu zählen auch Versandverpackungen an (Online)Kunden,fürden Kunden kostenfreies Geschenkpapier und (Preis)Etiketten an der Ware. Das heißt: Wer also als Händler Ware selbst auszeichnet oder Pakete an Kunden verschickt, muss sich in dem öffentlichen Register LUCID (www.verpackungsregister.org) registrieren und einen Vertrag mit einem Dualen System abschließen.
展开▼