Die Vergütung von Stundenlohnarbeiten setzt im VOB/B-Vertrag eine ausdrückliche Vereinbarung voraus, §2 Nr. 10 VOB/B. Diese hat die Beweisaufnahme bestätigt. Vor Aufnahme sind die Arbeiten anzuzeigen, § 15 Nr. 3 Satz 1 VOB/B. Die Verletzung der Anzeigepflicht führt aber nicht zum Entfall der Vergütung, sondern gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen. Hier hat der AG allerdings nicht dargelegt, dass ihm aus der verspäteten Anzeige ein Schaden entstanden ist.
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