Fur auslandische Investoren kommen zunehmend auch borsennotierte chinesische Gesellschaften als Ubernahmeziel in Betracht. Je nachdem, ob die Zielgesellschaft eine nach chinesischem Recht gegrundete Gesellschaft oder eine nach dem Recht einer auslandischen Jurisdiktion, wie insbesondere Hongkong, gegrundete (Holding-)Gesellschaft ist, unterliegt eine solche Transaktion unterschiedlichen Regeln.
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