Im Kaufvertragsrecht beginnt die Sachmangelhaftung ab dem Zeitpunkt der Ubergabe der Kaufsache an den Kaufer. Zeigt sich innerhalb der sich anschliessenden Verjahrungsfrist fur Mangelanspruche an dem Kaufgegenstand ein Sachmangel, so ist der Verkaufer zur so genannten Nacherfullung (Reparatur oder Neulieferung) verpflichtet. Voraussetzung dieses Gewahrleistungsanspruches ist jedoch stets, dass der Kaufer auch darlegen und voll beweisen kann, dass die Ursache des aufgetretenen Sachmangels im Zeitpunkt der Ubergabe bereits dem Grunde nach vorhanden war. Die Erbringung dieses Nachweises ist insbesondere deshalb vom Gesetzgeber gefordert, weil ansonsten der Kaufer jegliche Sachmangel beim Verkaufer reklamieren konnte und zwar auch solche, fur die der Verkaufer uberhaupt nicht verantwortlich gezeichnet werden kann, wie zum Beispiel fur Mangel, die aufgrund einer fehlerhaften Bedienung oder Benutzung des Produktes durch den Kaufer entstanden sind. Von dieser Beweislastregel ist deshalb grundsatzlich auszugehen.
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