Bislang fuhren Arbeitgeber die Sozialbeitrage (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) fur ihre Beschaftigten in der Regel erst zum 15. des folgenden Kalendermonats ab. Dies andert sich zum 1.1.2006. Kunftig werden die Beitrage zeitnah mit der Auszahlung der Nettolohne und -gehalter am Ende des laufenden Monats gezahlt. Um einzelne Arbeitgeber zu Jahresbeginn nicht uber Gebuhr zu belasten, gibt es eine Ubergangsregelung. Durch die gesetzliche Neuregelung wird die Liquiditat der Sozialversicherung gestarkt und eine Beitragssatzerhohung in der Rentenversicherung vermieden.
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