Im Rahmen zahlreicher Tätigkeiten auf Baustellen können Beschäftigte Absturzgefahren ausgesetzt sein. Entweder wurden die Arbeitsbereiche noch nicht durch Absperrungen oder Gerüste gesichert oder die Arbeiten sind zum Beispiel auf Dächern auszuführen, die generell über keine baulichen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz aufweisen. Ungeachtet der speziellen Gefährdungssituation auf einzelnen Baustellen gilt: 1. Die Mitarbeiter sind stets gegen Absturz zu sichern. 2. Die speziellen Absturzgefährdungen sind auf jeder Baustelle durch eine Gefährdungsbeurteilung einzuschätzen. Hierbei können die Unternehmer auf einige grundlegende Gefährdungsbeurteilungen für typische Arbeitssituationen zurückgreifen und diese durch eine Beurteilung vor Ort ergänzen. 3. Auf Aufnahme der Tätigkeiten sind die Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz festzulegen und die Mitarbeiter einzuweisen. 4. Die beschriebenen Maßnahmen kann der Vorgesetzte vor Ort durchführen. In vielen Fällen, insbesondere bei kurzfristigen Arbeiten, ist eine sinnvolle Sicherung der Mitarbeiter nur durch den konsequenten Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz möglich.
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