1. Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vermitteln keinen Bestandsschutz. Prüfungsmaßstab jeder Verlängerung ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende öffentliche Baurecht. 2. Um abstrakten Gefahren zu begegnen, dürfen Technische Baubestimmungen auch Vorsorge treffen. 3. Technische Baubestimmungen können den Charakter einer normenkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift haben. In diesem Fall verfügt die Behörde über einen Beurteilungsspielraum zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessen- heit.
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