1. Die Änderung der Funktionsbeschreibung einer Universitätsprofessorin nach § 68 Abs. 1 HSchulG HE 2010 ist ein Verwaltungsakt. 2. Die Entscheidung über die Änderung der Funktionsbeschreibung ist keine beamtenrechtliche, sondern eine hochschulrechtliche Entscheidung. 3. Eine Funktionsbeschreibung erledigt sich bei einem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in jedem Fall allein durch Zeitablauf. 4. Die Funktionsbeschreibung einer Stelle an einer Hochschule ändert sich nicht dadurch, dass sich die ihr zugrunde liegenden Verhältnisse ändern. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. Februar 2019 - 1 A 710/17 In: DÖV 2019,16 S. 667.
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机译:1.根据《哈佛大学预科课程》 2010年第68(1)节的规定,大学教授职能描述的变更是一项行政行为。 2.更改功能说明的决定不是民法决定,而是大学法决定。 3.就临时的公务员关系而言,功能描述并非总是随时间而变。 4.大学的工作功能描述不会改变,因为基本情况会发生变化。黑森州行政法院,2019年2月21日的判决-1 A 710/17于:DÖV2019,16 p.667。
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