1. Ein Fachgebiet ist an einer Universität zur Durchführung einer Habilitation ausreichend vertreten im Sinne der §§ 9a Abs. 1 S. 1,9 Abs. 1 Satz 1 NHG, wenn die Universität in diesem Bereich Lehre (im Rahmen eines qualifizierten Studiengangs gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 NHG) und Forschung betreibt und es sich hierbei nicht lediglich um eine fachfremde Ergänzung oder Abrundung des wissenschaftlichen Aufgabengebietes handelt.
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