1. § 1 Pflichtexemplargesetz NRW ist Rechtsgrundlage für den Erlass von Bescheiden über die Herausgabe von Pflichtexemplaren. 2. Von dem Sammelauftrag der Bibliotheken nach dem nordrhein-westfälischen Pflichtexemplargesetz wird sämtliches Schrifttum erfasst, das in NRW verlegt und allgemein zum Erwerb angeboten wird. Auf einen inhaltlichen Bezug zum Land kommt es nicht an.
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