1. Es ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Priifungen daran zu knüpfen, dass sie in Bezug auf den Prüfungsstoff und die Prüfungsbedingungen übereinstimmen. (amtlicher Leitsatz) 2. Das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) steht der Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen entgegen, wenn nur eine der beiden zu vergleichenden Priifungen mit einem spezifischen Bestehensrisiko verbunden ist. (amtlicher Leitsatz)
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