Art. 7 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die zu dem Zweck, den Anteil der Gebietsansässigen mit Hochschulabschluss zu erhöhen, die Gewährung einer finanziellen Studienbeihilfe für nicht ansässige Studenten davon abhängig macht, dass zumindest einer ihrer Elternteile zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hat, jedoch keine solche Bedingung für im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässige Studenten vorsieht. EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 14. Dezember 2016 -C-238/15 (Verruga ./. Luxemburg).
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