Numerus clausus an Hochschulen in Italien EMRK Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. A, Abs. 4,14,35; Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 2 [...] 2. Art. 2 Zusatzprotokoll zur EMRK (Recht auf Bildung) gibt ein Recht auf Zugang zu Bildungseinrichtungen, auch Hochschulen, das aber eingeschränkt werden kann. 3. Einschränkungen des Zugangs müssen vorhersehbar sein und ein berechtigtes Ziel verfolgen, wobei anders als bei Art. 8-11 EMRK eine erschöpfende Liste berechtigter Ziele nicht gilt. Außerdem dürfen sie nicht willkürlich und müssen verhältnismäßig sein. (Leitsätze der NVwZ-Redaktion) EGMR (II. Sektion), Urteil vom 2. April 2013 - 25851/09,29284/09, 64090/09 (Ta- rantino u.a./Italien) In: NVwZ 2014,14 S. 929.
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