1. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des für das Entziehungsverfahren zuständigen Promotionsausschusses können nicht - gleichsam als Vorfrage - im Rahmen der Anfechtung der Entziehung des Doktorgrades geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen (zu letzterem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998,164).
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机译:1.作为一个初步的问题,在反对撤回博士学位的范围内,不能提出反对选举撤回程序的博士委员会成员合法性的异议。这源于《地方政府法》第10条第(5)款的法律概念以及适用于宪法和行政法的一般原则(关于后者的巴登-符腾堡VGH,1997年12月12日的判决-9 S 2506/07-,GewArch 1998,164)。
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