Nachweis der Täuschung mittels Anscheinsbeweises auch bei mündlicher Prüfung JAPO §§ 11 Abs. 2 S. 1,38 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 Auch bei einer mündlichen Prüfung kann der Nachweis der Täuschung mittels Anscheinsbeweises geführt werden, wenn markante Übereinstimmungen der Prüfungsleistung mit dem Lösungsmuster bestehen, welche sich typischerweise nur durch eine Täuschungshandlung erklären lassen (zur schriftlichen Prüfung vgl.: BVerwG, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 196 = NVwZ 1985, 191). Der Anscheinsbeweis muss trotz der Eigenart mündlicher Prüfungen zur richterlichen Überzeugung vom tatsächlichen Vorliegen einer Täuschungshandlung führen. Die richterliche Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit einer Täuschungshandlung reicht nicht aus. Oberveraltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3. Februar 2012 - 10 A 11083/11 In: NVwZ-RR 2012,12 S. 476.
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