1. Die „Unwürdigkeit" zur Führung eines Doktorgrades im Sinne des § 35 Abs. 7 LHG BW kann aus Wesen und Funktion der Verleihung wissenschaftsbezogen bestimmt und ausgelegt werden. 2. Als unwürdig hat sich ein Titelinhaber demnach erwiesen, wenn sich der mit der Verleihung des Doktorgrades begründete Anschein wissenschaftskonformen Arbeitens angesichts gravierender Verstöße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und Redlichkeit als unzutreffend herausgestellt hat und eine weitere Führung des verliehenen Doktorgrades bei Würdigung aller Umstände untragbar erscheint und zum Schutz vor Irreführung korrigiert werden muss. 3. Die Strafbarkeit des Fehlverhaltens ist hierfür nicht zwingend erforderlich.
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