Dass Leasing mit Ruckkaufverpflichtungen bei Autohausbetrieben zu Bilanzproblemen fuhren kann, ist hinlanglich bekannt (vgl. AUTOHAUS 6/2009, S. 28/29). Der Spagat zwischen einerseits korrektem handelsrechtlichem Ergebnisausweis (mit Ruckstellungen fur Leasingrisiken) und andererseits dessen steuerliche Durchsetzbarkeit ist je nach Ursache der Verluste steuerlich unterschiedlich einzuordnen. Nur soweit es sich um sog. drohende Verluste aus schwebenden Geschaften handelt, konnen diese steuerlich nicht wahrend der Laufzeit des Leasingvertrages geltend gemacht werden, sondern erst beim Ruckkauf des GW (durch den Autohausunternehmer). Grundubel solcher Verluste sind oftmals dem Leasingnehmer gewahrte verdeckte Preisnachlasse und vom Hersteller "diktierte" nicht marktgerechte Tabellenrest-werte.
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