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Das LAG Sachsen sieht keine Inkompatibilität bei der Benennung des Betriebsratsvorsitzenden als Datenschutzbeauftragten. Mit Verweis auf das BAG wird angeführt, dass die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat eine Person für das Amt des Beauftragten für den Datenschutz nicht unzuverlässig macht und insoweit grundsätzlich keine Inkompatibilität zwischen diesen beiden Ämtern besteht. Dies gelte sowohl für „einfache" Betriebsratsmitglieder als auch Betriebsratsvorsitzende. Insbesondere vor dem Hintergrund der herrschenden Unklarheit, ob der Betriebsrat selbst ein eigener Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist, wirft diese Sichtweise Fragen auf. Führungsorgane eines Verantwortlichen dürfen nach regelmäßiger Ansicht der Behörden nicht als Datenschutzbeauftragter benannt werden und der Betriebsratsvorsitzende ist im Grunde wie ein Leiter des Betriebsrats zu werten.
机译:萨格森(LAG Sachsen)认为任命劳资委员会主席为数据保护官不存在任何不兼容之处。关于BAG,据指出,仅是劳动委员会的成员身份并不能使一个人不可靠地担任数据保护官的职务,这两个局之间基本上没有不兼容之处。这适用于“简单”的劳动委员会成员和劳动委员会主席,特别是在普遍存在不确定性的背景下,即劳动委员会本身是否是GDPR所指的负责人,这种观点引起了质疑。基本上,数据保护官员和劳资联合会主席应被视为劳资联合会的负责人。

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    《Datenschutz-Berater》 |2019年第10期|213-214216|共3页
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  • 正文语种 eng
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