Das LAG Sachsen sieht keine Inkompatibilität bei der Benennung des Betriebsratsvorsitzenden als Datenschutzbeauftragten. Mit Verweis auf das BAG wird angeführt, dass die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat eine Person für das Amt des Beauftragten für den Datenschutz nicht unzuverlässig macht und insoweit grundsätzlich keine Inkompatibilität zwischen diesen beiden Ämtern besteht. Dies gelte sowohl für „einfache" Betriebsratsmitglieder als auch Betriebsratsvorsitzende. Insbesondere vor dem Hintergrund der herrschenden Unklarheit, ob der Betriebsrat selbst ein eigener Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist, wirft diese Sichtweise Fragen auf. Führungsorgane eines Verantwortlichen dürfen nach regelmäßiger Ansicht der Behörden nicht als Datenschutzbeauftragter benannt werden und der Betriebsratsvorsitzende ist im Grunde wie ein Leiter des Betriebsrats zu werten.
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