Dem anwaltlichen Zeugenbeistand steht - im Gegensatz zum Strafverteidiger - kein eigenes Akteneinsichtsrecht zu. Eine Rechtsanwältin, die einem Zeugen als Beistand zur Seite gestellt worden war (§ 68 b Strafprozessordnung - StPO) stellte einen Antrag auf Akteneinsicht, den der Generalbundesanwalt ablehnte. Ihr Antrag auf gerichtliche Entscheidung war erfolglos. Dem Zeugenbeistand stehe ein eigenes Akteneinsichtsrecht (siehe für Verteidiger § 147 StPO) nicht zu, weil sich seine Rechtstellung aus derjenigen des Zeugen ableite. Weitergehende Rechte als einem
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